Gesetze / Neuntes Anpassungsgesetz-KOV

KOVAnpG 9

Art 1

Nr. 1 bis 12

13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.

Nr. 14 bis 19

Art 2